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Beiträge und Gebühren


1.

Beiträge

Die Beiträge werden entsprechend der persönlichen Vereinbarung (siehe Aufnahmeantrag) im Voraus mittels Einzugsermächtigung (sofern ein Abbuchungsauftrag vorliegt) eingezogen; siehe Satzung §

4.3. und Finanzordnung § 5.5.. Bei Austritt aus dem 1. MGC Mannheim 1968 e.V. ist § 3.2. der Sat- zung zu beachten, wodurch ein Austritt nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit vorheriger schriftli- cher Kündigung, die spätestens zum 30.09. eines Jahres erfolgt sein muß, möglich ist.

1.1

Aktive Mitglieder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr

(inklusive Spielpauschale)

monatlich 4,00EUR
 1.2

Aktive begünstigte Mitglieder

Schwerbeschädigte (größer gleich 50%)

(inklusive Spielpauschale )

 monatlich  4,00EUR
 1.3

Aktive Mitglieder ab dem 20. Lebensjahr

 (inklusive Spielpauschale)
 monatlich  5,00EUR
 1.4

Passive Mitglieder

(inklusive Spielpauschale)

 monatlich  5,00EUR
 1.5

 Familienbeitrag

Der Familienbeitrag wird bei Familien mit drei und mehr Personen angewendet, wobei eine Person unter 18 Jahre sein muß.

   
 1.5.1.

 ... ab drei Personen

(inklusive Spielpauschale)

 monatlich  12,00EUR
 1.5.2.

 ... Jedes weitere Familienmitglied

(inklusive Spielpauschale)

monatlich   3,00EUR
 1.6 Jedes Mitglied zahlt unabhängig seines Beitrages zusätzlich für Verbandsabgaben und Sportversicherungen eine Jahresumlage.     
 2.  Gebühren    
 2.1.

Aufnahmegebühr pro Person bzw. Familie

einmalig  15,00EUR 
 2.2.

 Schnupperbeitrag für zwei Monate

Diese Gebühr dient dem Interessenten zum Kennenlernen des Vereins und des Sports
„Bahnengolf“. Bei einem anschließenden Eintritt wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

 einmalig 30,00EUR 
 3.  Dienste    
 3.1.

Dienste der Mitglieder gegenüber dem Verein

Zum Erhalt der Sportanlage des Vereins führt der Verein allgemeine Arbeitseinsätze durch. Durch Teilnahme an diesen festgesetzten Arbeitseinsätzen kann jedes Mitglied ein Guthaben auf seinem Beitragskonto erwirtschaften. Die Arbeitsstunden werden protokolliert und gegengezeichnet.
Pro Mitglied und Jahr können maximal zehn Stunden mit EUR 2,00/Stunde verrechnet werden.

   
 3.2

 Dienst des ideellen Bereiches gegenüber dem Zweckbetrieb

Der ideelle Bereich des Vereins ist verpflichtet gegenüber dem Zweckbetrieb, pro Jahr 40% der maximal verrechenbaren Arbeitsstunden (20 Stunden pro Mitglied x Mitgliederzahl) zu erbringen. Pro nicht erbrachten festgelegten Arbeitsstunden bezahlt der ideelle Bereich EUR 2,00 an den Zweckbetrieb. Dieser Betrag wird als Umlage zum Erhalt der Minigolfsportanlage verwendet.