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Sportordnung
des 1. MGC Mannheim 1968 e.V.
Stand 28.11.2009


1. Zweck
Zweck dieser Sportordnung ist es, einheitliche Richtlinien für den Spielbetrieb innerhalb des Vereins und mit dem BRP/DBV zu schaffen, sowie zu gewährleisten, dass Planung und Durchführung von vereinsinternen Turnieren unter sportlich einwandfreien Bedingungen und unter Beachtung der geltenden Richtlinien verlaufen.

 

2. Spielersitzung
Die Spielersitzung besteht aus den aktiven Spielern des Vereins und dem Sportausschuß.
2.1 Der Spielersitzung obliegen folgende Aufgaben:
  • Beratung allgemeiner Fragen des Bahnengolfsports
  • Beratung über vereinsinterne sportliche Angelegenheiten
  • Koordination zwischen den Sportbereichen
  • Vorschläge für Richtlinienänderungen
2.2 Jedes aktive Mitglied und die Mitglieder des Sportausschusses haben eine persönliche nicht übertragbare Stimme.
2.3 Eine ordnungsgemäß einberufene Spielersitzung ist in jedem Fall beschlußfähig.
2.4 Der Sportwart oder ein von ihm beauftragter Vertreter leitet die Versammlung.
2.5 Die Spielersitzung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Auf Antrag von einem Drittel der aktiven Mitglieder oder aufgrund des Beschlusses des Sportausschusses ist eine Spielersitzung einzuberufen.
2.6 Der Sportwart bestimmt Termin und Tagesordnung der Spielersitzung, zu der er per Aushang 1 Woche vorher einlädt.
2.7 Protokolle von Spielersitzungen sind dem Sportwart, der Geschäftsstelle und den Sportausschußmitgliedern inner- halb von 4 Wochen zuzuleiten. Die Protokolle sind in der nächsten Spielersitzung zu genehmigen.

 

3. Sportausschuß
3.1 Der Sportausschuss besteht aus dem
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Seniorensprecher
3.2 Dem Sportausschuss obliegen folgende Aufgaben:
  • Beratung allgemeiner Fragen des Bahnengolfsports
  • Beratung über Anregungen der Spielersitzung
  • Erarbeiten von Änderungen und Ergänzungen der Sportordnung zur Vorlage an den Vorstand und die Mitgliederversammlung
  • Beratung und Beschluß von Änderungen der Richtlinien
  • Beratung und Beschlußvorlagen von Sportveranstaltungen, die vom Gesamtvorstand beschlossen werden
  • Beratung und Beschlußfassung für den vereinsinternen Sportverkehr
  • Überwachung des Spielbetriebs
  • Beantragung von Zuschüssen vom Verein und anderen öffentlichen Stellen und gleichzeitig Überwachung und Verteilung der Zuschüsse
3.3 Der Sportausschuss hat die in den Ordnungen, insbesondere der Sportordnung, aufgeführte Ziele zu verwirklichen und einen Haushaltsetat zu erstellen. Der für den Sportbereich erstellte Haushaltsetat ist bis zum 15.1. eines Jahres an den Finanzausschuss einzureichen.
3.4 Der Sportausschuss tagt nach Bedarf, oder wenn zwei seiner Mitglieder es schriftlich fordern. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Sportausschußmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
3.5 Der Sportausschussvorsitzende bestimmt Ort, Datum und Tagesordnung der Sitzungen, sofern keine anderen Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
3.6 Der Sportwart oder ein von ihm beauftragter Vertreter leitet die Versammlung.
3.7 Anträge sind schriftlich zu Beginn der Sitzung bei dem Versammlungsleiter einzureichen. Beschlüsse des Sportausschusses werden in Sitzungen unter Angabe des Beschlußgegenstandes gefaßt.

Protokolle von Sportausschußsitzungen sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Sportausschusses und der Geschäftsstelle zuzuleiten. Außerdem werden die Protokolle der Spielersitzung und der Jugendversammlung vor- gelegt. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des Sportausschusses zu genehmigen.

 

4. Jugendversammlung
Die Jugendversammlung besteht aus dem Jugendwart und den jugendlichen Spielern des Vereins.
4.1 Der Jugendversammlung obliegen folgende Aufgaben:
  • Wahl des Jugendausschusses
  • Beratung allgemeiner Fragen des Bahnengolfsports, speziell im Jugendbereich
  • Vorschläge für Richtlinienänderungen
  • Beratung über vereinsinterne sportliche Angelegenheiten
  • Anregungen für den Sportausschuß
4.2 Stimmberechtigt in den Jugendversammlungen sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Jugendwart.
4.3 Die Jugendversammlungen finden je nach Bedarf statt. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4.4 Der Jugendwart oder ein von ihm beauftragter Vertreter leitet die Versammlung.
4.5 Der Jugendwart bestimmt Termin und Tagesordnung der Jugendversammlung.
4.6 Protokolle von Jugendversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen dem Sportwart und der Geschäftsstelle zu zuleiten. Die Protokolle sind in der nächsten Jugendversammlung zu genehmigen.

 

5. Jugendausschuß
Der Jugendausschuß besteht aus dem Jugendwart und weiteren Mitgliedern, die bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
5.1 Dem Jugendausschuß obliegen folgen- de Aufgaben:
  • Hinführen der Jugendlichen zum Bahnengolfsport
  • Pflege und Förderung des Bahnengolfsports als Teil der Jugendarbeit
  • Unterstützung der Jugendarbeit des Vereins und Vertretung der Interessen der Jugendlichen innerhalb des Vereins.
  • Enge Zusammenarbeit mit dem Sportausschuß
5.2 Der Jugendausschuss tagt nach Bedarf. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Jugendausschußmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
5.3 Der Jugendwart oder ein von ihm beauftragter Vertreter leitet die Versammlung.
5.4 Der Jugendausschußvorsitzende bestimmt Ort, Datum und Tagesordnung der Sitzungen.
5.5 Protokolle von Jugendausschußsitzungen sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Jugendausschusses und der Geschäftsstelle zuzuleiten. Außerdem werden die Protokolle der Spielersitzung und der Jugendversammlung vorgelegt. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des Jugendausschusses zu genehmigen.

 

6. Richtlinien
Richtlinien sind für den Sportwart und alle Mitglieder des Vereins bindend und können nur vom Sportausschuß geändert werden.
6.1 Mit ausdrücklicher Genehmigung des Sportausschusses können Richtlinien durch den Sportwart vorübergehend außer Kraft gesetzt werden.
6.2 Es gibt folgende Richtlinien:
  • Richtlinien zur Durchführung von Vereinsmeisterschaften
  • Richtlinien für den Sportzuschuß
  • Trainingsrichtlinien
  • Turnierrichtlinien
  • Richtlinien zur Aufstellung von Vereinsranglisten

 

7. Salvatorische Klausel
7.1 Sollten einzelne Punkte dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
7.2 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

 

8. Gültigkeit
8.1 Diese Sportordnung tritt nach Genehmigung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Die vorstehende Ordnung wurde von der Jahreshauptversammlung vom 8. März 2014 genehmigt.

gez. Udo Manz
1. Vorsitzender