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Satzung
des 1. MGC Mannheim 1968 e.V.

Stand 8. März 2014


1. Name, Sitz und Zweck
1.1
 Der am 4. Februar 1968 in Mannheim gegründete Verein führt den Namen

1.Miniatur-Golf-Club Mannheim 1968 e.V.


Er ist Mitglied des Minigolfsportverband Rheinland-Pfalz und des zuständigen Fachverbandes.
Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter VR Nummer 681 eingetragen.

 1.2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist eine Gemeinschaft zur Pflege und Förderung des Bahnengolfsports. Bei dieser Aufgabe widmet er sich unter anderem der Jugend. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
 1.3  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 1.4  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 1.5 Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Sportfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
 1.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind begünstigt werden. 

 

2. Vergütungen für Vereinstätigkeiten
2.1 Bei Bedarf können Vereinsämter in Rahmen der haushalsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
2.2 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 12.2. trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
2.3 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 


3. Erwerb der Mitgliedschaft
 3.1

Eine Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden.

 

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Nach Zugang der Ablehnung kann der Antragsteller in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

 3.2  Mitglied können auch Personengesellschaften, Körperschaften oder andere Personenvereinigungen werden.
 3.3 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 
 3.4 Eine Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Nach Zugang der Ablehnung kann der Antragsteller in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

 3.5 Jedes Mitglied erklärt durch seine Mitgliedschaft sein Einverständnis zur Speicherung und Weiterverarbeitung seiner persönlichen Daten auf EDV-Anlagen, soweit diese Daten dem Vereins- oder Verbandsinteresse dienen.
Der Verein gewährleistet jedem Mitglied eine vertrauliche Behandlung dieser Daten.
 3.6 Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
4.2 Der Austritt eines Mitglieds ist durch eine schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an die Geschäftsstelle zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vorheriger schriftlicher Kündigung, die spätestens zum 30.09. eines Jahres erfolgen muss möglich.
4.3

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:


a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten, nach erfolgter schriftlicher Mahnung;
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) unehrenhafter Handlungen;
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Für den Beschluss eines Ausschlusses, der zu begründen ist, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

4.4 Gegen einen Ausschluss kann nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

5. Beiträge
5.1 Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge (Ausnahme: Verbandsabgaben sowie Sportversicherungen), werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

Änderungen im Bereich der jährlichen Verbandsabgaben und den Sportversicherungen sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

5.2 Außerordentliche Beiträge können von allen Mitgliedern erhoben werden. (Ausnahme: Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen)
5.3 Mitglieder mit einem Schwerbeschädigtenausweis (größer gleich 50%) erhalten eine Ermäßigung auf den Vereinsbeitrag.
5.4 Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu entrichten; mit Einwilligung des Mitglieds wird der Beitrag eingezogen.

 

6. Stimmrecht und Wählbarkeit
6.1 Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen, sowie in der Jahreshauptversammlung, sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an diesen Versammlungen teilnehmen.
6.2 Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.
6.3 Das Stimmrecht in den Mitglieder- und Jugendversammlungen, sowie der Jahreshauptversammlung, kann nicht übertragen werden. Ausgenommen sind Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen, die auf einen legitimierten Bevollmächtigten das Stimmrecht übertragen können.
6.4 Stimmberechtigt in den Jugendversammlungen sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Jugendwart).
6.5 Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6.6 6.6 Die Jugendausschussmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Jugendwart).

 

7. Vereinsorgane
7.1

Die Organe des Vereins sind:


a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
c) Der geschäftsführende Vorstand
d) Die Jugendversammlung
e) Die Ausschüsse

 

8. Mitgliederversammlung 
8.1

Die Mitgliederversammlung hat nachfolgende Aufgaben:

 

a) Verabschiedung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) wählt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung Mitglieder für den Gesamtvorstand;
c) wählt Mitglieder in die Ausschüsse;
d) entscheidet über Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse;
e) entscheidet über Berufung gegen Beschlüsse der einzelnen Ausschüsse;

8.2 Eine Jahreshauptversammlung, die das oberste Organ im Verein ist, findet einmal jährlich, spätestens bis zum 31.03. eines Jahres statt.
8.3

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen und entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:


a) der Vorstand beschließt;
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim 1. Vorsitzenden unter Angabe von Gründen beantragen.


Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführen- den Vorstand in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober schriftlich durch Aushang im Schaukasten des Vereins; in der Zeit vom 01.November bis 31. März durch schriftliche Einladung bzw. über Email soweit vorhanden.

8.4 Die Einberufung einer Jahreshauptversammlung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Einladung bzw. über Email mit einer Frist von vier Wochen. Bei einer außerordentlichen Hauptversammlung beträgt die Frist zwei Wochen. 
8.5

Mit der Einberufung zur Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:


a) Verabschiedung des Protokolls der letzten Jahres Hauptversammlung
b) Jahresberichte
c) Bericht der Revisoren
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
e) Entlastung des restlichen Gesamtvorstandes
f) Wahlen und Bestätigungen des geschäftsführenden Vorstand bzw. Gesamtvorstand, soweit erforderlich
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Wahlen der Revisoren, die dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören dürfen und volljährig sein müssen;
i) Verschiedenes 

8.6 Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
8.7 Ist eine Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung, nicht beschlussfähig, so wird 30 Minuten später eine zweite Versammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 
8.8 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
8.9 Anträge auf Satzungs- und Ordnungsänderung können nur an die Jahreshauptversammlung gestellt werden und bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
8.10 Anträge für eine Jahreshauptversammlung müssen mit schriftlicher Begründung spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Tagungstermin bei der Geschäfts- stelle eingegangen sein.
Bei außerordentlichen Hauptversammlungen beträgt diese Frist 10 Tage.
Über Anträge kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde.
Bei einer außerordentlichen Hauptversammlung beträgt diese Frist zwei Tage.
8.11 Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. 
8.12  Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

9. Vorstand
9.1

Der Vorstand arbeitet:


a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Pressewart


b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • sowie weiteren Beisitzern
9.2 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
9.3 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand bzw. geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
9.4 Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
9.5 Der geschäftsführende Vorstand ist für den laufenden Geschäftsbetrieb zuständig sowie grundsätzlich für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
9.6 Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
9.7 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
9.8

Für folgende Tätigkeiten des geschäfts- führenden Vorstandes ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig:


a) für alle Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen;
b) für Kreditaufnahmen ab EUR 5.000,--;
c) für alle Rechtsgeschäfte, die EUR 5.000,-- übersteigen.

 

10. Jugendversammlung
10.1 Die Jugendversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
10.2 Jugendversammlungen finden je nach Bedarf statt und werden vom Jugendwart eingeladen.
10.3 Die Jugendversammlung wählt den Jugendausschuss, bestehend aus Jugendwart und weiteren Mitgliedern.
Der Jugendwart muss durch die Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
10.4 Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

11. Sportausschuss
11.1

Der Sportausschuss besteht aus dem:

  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Seniorensprecher
  • und zwei weiteren Mitgliedern
11.2 Vorsitzender des Sportausschusses ist der Sportwart oder ein gewählter Vertreter des Ausschusses.
11.3 Der Sportausschuss tagt nach Bedarf, oder wenn zwei seiner Mitglieder es schriftlich fordern. Er ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Jedes Sportausschussmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
11.4 Der Sportausschussvorsitzende bestimmt Ort, Datum und Tagesordnung der Sitzungen, sofern keine anderen Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
11.5 Anträge sind schriftlich zu Beginn der Sitzung bei dem Versammlungsleiter einzureichen. Beschlüsse des Sportausschusses werden in Sitzungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes gefasst.
11.6 Der Sportausschuss hat die in den Ordnungen, insbesondere in der Sportordnung, aufgeführten Ziele zu verwirklichen und einen Haushaltsetat zu erstellen. Der Haushaltsetat ist bis zum 15.1. eines Jahres einzureichen.

 

12. Finanzausschuß
12.1 Der Finanzausschuss besteht aus dem Kassierer, den Revisoren und einem weiteren Mitglied.
12.2 Vorsitzender des Finanzausschusses ist der Kassierer.

Der Finanzausschuss ist ein beratendes Organ des Vorstandes. Er soll insbesondere den geschäftsführenden Vorstand bei den Etatplanungen beraten, den Finanzbedarf ermitteln, sowie die notwendigen Zuschussanträge erstellen. Er stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf. Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

 

13. Protokollierung
13.1 Über alle Sitzungen der Gremien und den Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
13.2 Die Protokolle der Sitzungen sind inner- halb von 4 Wochen an die Geschäftsstelle des Vereins weiterzuleiten.
13.3 Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu genehmigen.

 

14. Wahlen und Abstimmungen
14.1 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie der Ausschüsse, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. (Ausnahme Jugend – u. Sportausschussmitglieder)
Sollte ein Mitglied des Gesamtvorstandes zurücktreten, ist dieses Amt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder auszuschreiben. Die Mitgliederversammlung wählt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, das betreffende Amt im Gesamtvorstand.
14.2 Ein Mitglied des Gesamtvorstandes, sowie ein Mitglied der Ausschüsse, kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
14.3 Die Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
14.4 Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, werden Beschlüsse in allen Gremien mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
14.5 Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn Sie den anwesenden Mitglieder vor Beginn der jeweiligen Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden.
14.6 Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
14.7 14.7 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungs- und Beitragsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

 

Ausnahme

Eine von einer Behörde geforderte Satzungsänderung, über die der geschäfts- führende Vorstand beschließen kann.

14.8

Wahlen für den sind schriftlich und geheim vorzunehmen.

Ausnahme

Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu übernehmen, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt wird.
Abwesende können gewählt werden, sofern ihre Bereitwilligkeit das Amt zu über- nehmen, schriftlich erklärt haben.Für jedes zu wählende geschäftsführende Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er- halten hat. Wird diese Stimmenanzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Mitglieder des Sport- und Jugendausschusses, sofern es keine Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind, werden durch den geschäftsführenden Vorstand in Verbindung mit dem jeweiligen Gremium berufen.

14.9  Für jedes zu wählende geschäftsführende Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er- halten hat. Wird diese Stimmenanzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Mitglieder des Sport- und Jugendausschusses, sofern es keine Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind, werden durch den geschäftsführenden Vorstand in Verbindung mit dem jeweiligen Gremium berufen.

 

15. Kassenprüfung
15.1 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
15.2 Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Revisoren geprüft.

 

16. Ordnungen
16.1 Die Ordnungen werden vom geschäftsführenden Vorstand erarbeitet und der Hauptversammlung mit dem Jahresbericht des Kassierers zur Kenntnis gegeben.
16.2 Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und werden von der Hauptversammlung bzw. vom Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen, sofern sofern die Satzung nichts anderes festlegt.
16.3 Soweit durch die Satzung und Ordnungen des Vereins keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

17. Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
17.2

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand mit einer ¾ Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
  2. Von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
17.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
17.4 Dei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Stadt Mannheim, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.

 

18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Punkte dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
18.2 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

 

Die vorgehende Satzung wurde von der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 08. März 2014 genehmigt.

gez. Udo Manz 1. Vorsitzender


 

 

 

 

 

 

 

 Geschäftsordnung
des 1. MGC Mannheim 1968 e.V.
Stand 8. März 2014


1.  Allgemeines
1.1 Die Versammlungen und Sitzungen des Vereins sollen in sportkameradschaftlicher Gesinnung und vom ernsten Willen aller Teilnehmer, Zielbewußtes und Produktives zu schaffen, getragen sein.
1.2  Die Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und den sportlichen Anstand nicht verletzend geführt werden. Persönliche Streitigkeiten gehören nicht in Versammlungen und Sitzungen und sind durch die Versammlungsleitung zu unterbinden.

 

2. Teilnahme und Versammlungsleitung
2.1 Jedes anwesende Mitglied hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.
Aus der Anwesenheitsliste muss ersichtlich sein, welches Mitglied stimmberechtigt ist.
2.2 Versammlungsleiter ist der laut Satzung festgelegte Funktionsträger oder ein von ihm beauftragter Vertreter.
2.3 Vor Eintritt in die Tagesordnung sind die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit festzustellen.
2.4 Die Versammlungen und Sitzungen sind nach der bekanntgegebenen Tagesordnung abzuwickeln; es sei denn die Versammlung erklärt sich mit der Änderung einverstanden.

 

3. Redeordnung
3.1 Der Versammlungsleiter führt eine Rednerliste und erteilt das Wort. Er ist berechtigt Redner zu unterbrechen oder über die Entziehung des Wortes abstimmen zu lassen.
3.2 Antragstellern und Berichterstattern ist sowohl bei Beginn als auch am Ende der Aussprache das Wort zu erteilen. Haben sie das Schlußwort erhalten, kann zu der behandelnden Sache nicht mehr gesprochen werden.
3.3 Außerhalb der Rednerliste kann nur zur Geschäftsordnung gesprochen werden.
Zur Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen kurz und sachlich sein.
3.4 Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Schluß der Debatte kommen außerhalb der Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, wenn der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.
3.5 Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
3.6 Vor der Abstimmung über Schluss der Debatte sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
3.7 Nach Schluss der Aussprache und nach Durchführung der Abstimmung sind nur persönliche Bemerkungen gestattet.

 

4. Versammlungen und Sitzungen
4.1 Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, bis spätestens dem 31.03. eines jeden Jahres statt.
4.2 Die Mitgliederversammlungen finden mindestens viermal im Jahr statt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.
Jugendversammlungen finden je nach Bedarf statt.
4.3 Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden je nach Bedarf., jedoch mindestens einmal halbjährlich statt.
4.4 Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden je nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate statt.
4.5 Die Sitzungen des Finanzausschusses finden je nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr statt.
4.6 Die Sitzungen des Sportausschusses finden je nach Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal im Jahr statt.
4.7 Die Sitzungen des technischen Ausschusses finden je nach Bedarf statt.
4.8 Zu allen Sitzungen ist schriftlich oder durch Aushang einzuladen.

 

5. Antragstellung
5.1 Anträge können von den Mitgliedern und den einzelnen Gremien des Vereins gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein, sofern die Satzung nichts anderes festlegt.
5.2 Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

6. Abstimmungen
6.1 Die zur Abstimmung kommenden Anträge und ihre Reihenfolge sind vor der Abstimmung deutlich bekannt zugeben.
Über den weitgehendsten Antrag ist zuerst abzustimmen.
6.2 Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitgehendste ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
6.3 Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt, durch Handaufheben.
Anzweifelbare Abstimmungen müssen wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind.
6.4 Namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.
Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste.
Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind in der Niederschrift zu vermerken.
6.5 Schriftliche geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt nur bei persönlicher Wahl, wenn ein Mitglied dies beantragt.
6.6 Bei Wahlen sind die nominierten Kandidaten vor der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl auch bereit sind, das Amt anzunehmen.
6.7 Die Durchführung von Wahlen ist nur zulässig, wenn diese laut Tagesordnung vorgesehen sind und bei der Einberufung ausgeschrieben waren.

 

7. Beschlußfähigkeit
7.1 Eine Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7.2 Eine Sitzung der Gremien des Vereins ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der entsprechenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7.3 Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstands ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7.4 Ist eine Versammlung entsprechend der Ziffern 7.1. und 7.2. nicht beschlußfähig, so ist die nächste Versammlung in jedem Falle beschlußfähig, wenn in der Einladung entsprechend darauf hingewiesen wurde.
7.5 Eine Versammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn die Hälfte der laut Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mit- glieder nicht mehr anwesend sind.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wurde.

 

8. Kompetenzverteilung der Gremien
8.1 Die Aufgaben für die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung regelt die Satzung des Vereins.
8.2 Der Gesamtvorstand ist primär für die Koordination und für Entscheidungen zuständig, die einzelne Sachgebiete der Ausschüsse betreffen.
8.3 Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Entscheidungen im Ideellen-, Zweck- und Wirtschaftsbetrieb zuständig. Er dient der Koordination zwischen den einzelnen Sachbereichen, der Verabschiedung des Haushaltsentwurfes zur Vorlage bei der Jahreshauptversammlung, sowie der Erstellung der Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung.
8.4 Der Finanzausschuss ist für die Erstellung der Haushaltspläne zuständig. Er erarbeitet Beschlußvorlagen für den Finanzbereich und überwacht diese nach Genehmigung des jeweiligen Gremiums.
8.5

Der Sportausschuß ist für die sportlichen Belange des Vereins zuständig. Er besteht aus dem Sportwart des Vereins, sowie aus den Verantwortlichen der einzelnen Ligen bzw. Ranglisten.
Er hat folgende Aufgaben:

  1. die Beratung allgemeiner Fragen des Bahnengolfsports;
  2. die Beratung von Beschlußvorlagen von Sportveranstaltungen, die vom Gesamtvorstand beschlossen werden;
  3. die Beratung und Beschlußfassung für den Sportverkehr innerhalb des Vereins;
  4. die Beratung und Beschlußfassung der Trainings- und Turnierordnung;
  5. die Beratung und Beschlußfassung von Durchführungsbestimmungen für den Monatspokal, Vereinsmeisterschaft oder ähnliche Vereinsveranstaltungen;
  6. Überwachung des Spielbetriebs;
  7. Beantragung von Zuschüssen vom Verein oder anderen öffentlichen Stellen und gleichzeitig die Überwachung und Verteilung der gewährten Zuschüsse.

 

8.6 Der Jugendausschuß hat die Aufgabe die Jugendlichen zum Bahnengolfsport hin- zuführen.
Zu seinen Aufgaben gehören weiter:
  • den Bahnengolfsport als Teil der Jugendarbeit zu fördern und zu pflegen;
  • die sportliche Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheitserhaltung und Lebensfreude zu fördern und zu pflegen;
  • die Jugendarbeit des Vereins zu unterstützen und die Interessen der Jugendlichen innerhalb des Vereins zu vertreten;
  • die enge Zusammenarbeit mit dem Sportausschuß.
8.7 Der technische Ausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren Personen.
Seine Aufgaben sind folgende:
  1. Verantwortlichkeit für die eventuelle Fertigstellung, sowie für Instandhaltung von vereinseigenen Einrichtungen;
  2. Erarbeiten von entsprechenden Beschlußvorlagen, die vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließen sind;
  3. Überwachen der Beschlüsse, die den technischen Bereich betreffen.

 

9. Kompetenzverteilung der einzelnen Vorstandsämter
9.1 Für die Vorstandsressorts wurde eine Funktionsbeschreibung und Aufgabenverteilung vorgenommen, die in der Anlage GA 1 geregelt ist.

 

10. Salvatorische Klausel
10.1 Sollten einzelne Punkte dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
10.2 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit recht- lich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

 

11. Gültigkeit
11.1 Diese Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Die vorstehende Ordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 8. März 2014 genehmigt.

gez. Udo Manz
1. Vorsitzender


 

 

 

 

 

 

 

Sportordnung
des 1. MGC Mannheim 1968 e.V.
Stand 28.11.2009


1. Zweck
Zweck dieser Sportordnung ist es, einheitliche Richtlinien für den Spielbetrieb innerhalb des Vereins und mit dem BRP/DBV zu schaffen, sowie zu gewährleisten, dass Planung und Durchführung von vereinsinternen Turnieren unter sportlich einwandfreien Bedingungen und unter Beachtung der geltenden Richtlinien verlaufen.

 

2. Spielersitzung
Die Spielersitzung besteht aus den aktiven Spielern des Vereins und dem Sportausschuß.
2.1 Der Spielersitzung obliegen folgende Aufgaben:
  • Beratung allgemeiner Fragen des Bahnengolfsports
  • Beratung über vereinsinterne sportliche Angelegenheiten
  • Koordination zwischen den Sportbereichen
  • Vorschläge für Richtlinienänderungen
2.2 Jedes aktive Mitglied und die Mitglieder des Sportausschusses haben eine persönliche nicht übertragbare Stimme.
2.3 Eine ordnungsgemäß einberufene Spielersitzung ist in jedem Fall beschlußfähig.
2.4 Der Sportwart oder ein von ihm beauftragter Vertreter leitet die Versammlung.
2.5 Die Spielersitzung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Auf Antrag von einem Drittel der aktiven Mitglieder oder aufgrund des Beschlusses des Sportausschusses ist eine Spielersitzung einzuberufen.
2.6 Der Sportwart bestimmt Termin und Tagesordnung der Spielersitzung, zu der er per Aushang 1 Woche vorher einlädt.
2.7 Protokolle von Spielersitzungen sind dem Sportwart, der Geschäftsstelle und den Sportausschußmitgliedern inner- halb von 4 Wochen zuzuleiten. Die Protokolle sind in der nächsten Spielersitzung zu genehmigen.

 

3. Sportausschuß
3.1 Der Sportausschuss besteht aus dem
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Seniorensprecher
3.2 Dem Sportausschuss obliegen folgende Aufgaben:
  • Beratung allgemeiner Fragen des Bahnengolfsports
  • Beratung über Anregungen der Spielersitzung
  • Erarbeiten von Änderungen und Ergänzungen der Sportordnung zur Vorlage an den Vorstand und die Mitgliederversammlung
  • Beratung und Beschluß von Änderungen der Richtlinien
  • Beratung und Beschlußvorlagen von Sportveranstaltungen, die vom Gesamtvorstand beschlossen werden
  • Beratung und Beschlußfassung für den vereinsinternen Sportverkehr
  • Überwachung des Spielbetriebs
  • Beantragung von Zuschüssen vom Verein und anderen öffentlichen Stellen und gleichzeitig Überwachung und Verteilung der Zuschüsse
3.3 Der Sportausschuss hat die in den Ordnungen, insbesondere der Sportordnung, aufgeführte Ziele zu verwirklichen und einen Haushaltsetat zu erstellen. Der für den Sportbereich erstellte Haushaltsetat ist bis zum 15.1. eines Jahres an den Finanzausschuss einzureichen.
3.4 Der Sportausschuss tagt nach Bedarf, oder wenn zwei seiner Mitglieder es schriftlich fordern. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Sportausschußmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
3.5 Der Sportausschussvorsitzende bestimmt Ort, Datum und Tagesordnung der Sitzungen, sofern keine anderen Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
3.6 Der Sportwart oder ein von ihm beauftragter Vertreter leitet die Versammlung.
3.7 Anträge sind schriftlich zu Beginn der Sitzung bei dem Versammlungsleiter einzureichen. Beschlüsse des Sportausschusses werden in Sitzungen unter Angabe des Beschlußgegenstandes gefaßt.

Protokolle von Sportausschußsitzungen sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Sportausschusses und der Geschäftsstelle zuzuleiten. Außerdem werden die Protokolle der Spielersitzung und der Jugendversammlung vor- gelegt. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des Sportausschusses zu genehmigen.

 

4. Jugendversammlung
Die Jugendversammlung besteht aus dem Jugendwart und den jugendlichen Spielern des Vereins.
4.1 Der Jugendversammlung obliegen folgende Aufgaben:
  • Wahl des Jugendausschusses
  • Beratung allgemeiner Fragen des Bahnengolfsports, speziell im Jugendbereich
  • Vorschläge für Richtlinienänderungen
  • Beratung über vereinsinterne sportliche Angelegenheiten
  • Anregungen für den Sportausschuß
4.2 Stimmberechtigt in den Jugendversammlungen sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Jugendwart.
4.3 Die Jugendversammlungen finden je nach Bedarf statt. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4.4 Der Jugendwart oder ein von ihm beauftragter Vertreter leitet die Versammlung.
4.5 Der Jugendwart bestimmt Termin und Tagesordnung der Jugendversammlung.
4.6 Protokolle von Jugendversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen dem Sportwart und der Geschäftsstelle zu zuleiten. Die Protokolle sind in der nächsten Jugendversammlung zu genehmigen.

 

5. Jugendausschuß
Der Jugendausschuß besteht aus dem Jugendwart und weiteren Mitgliedern, die bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
5.1 Dem Jugendausschuß obliegen folgen- de Aufgaben:
  • Hinführen der Jugendlichen zum Bahnengolfsport
  • Pflege und Förderung des Bahnengolfsports als Teil der Jugendarbeit
  • Unterstützung der Jugendarbeit des Vereins und Vertretung der Interessen der Jugendlichen innerhalb des Vereins.
  • Enge Zusammenarbeit mit dem Sportausschuß
5.2 Der Jugendausschuss tagt nach Bedarf. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Jugendausschußmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
5.3 Der Jugendwart oder ein von ihm beauftragter Vertreter leitet die Versammlung.
5.4 Der Jugendausschußvorsitzende bestimmt Ort, Datum und Tagesordnung der Sitzungen.
5.5 Protokolle von Jugendausschußsitzungen sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Jugendausschusses und der Geschäftsstelle zuzuleiten. Außerdem werden die Protokolle der Spielersitzung und der Jugendversammlung vorgelegt. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des Jugendausschusses zu genehmigen.

 

6. Richtlinien
Richtlinien sind für den Sportwart und alle Mitglieder des Vereins bindend und können nur vom Sportausschuß geändert werden.
6.1 Mit ausdrücklicher Genehmigung des Sportausschusses können Richtlinien durch den Sportwart vorübergehend außer Kraft gesetzt werden.
6.2 Es gibt folgende Richtlinien:
  • Richtlinien zur Durchführung von Vereinsmeisterschaften
  • Richtlinien für den Sportzuschuß
  • Trainingsrichtlinien
  • Turnierrichtlinien
  • Richtlinien zur Aufstellung von Vereinsranglisten

 

7. Salvatorische Klausel
7.1 Sollten einzelne Punkte dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
7.2 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

 

8. Gültigkeit
8.1 Diese Sportordnung tritt nach Genehmigung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Die vorstehende Ordnung wurde von der Jahreshauptversammlung vom 8. März 2014 genehmigt.

gez. Udo Manz
1. Vorsitzender


 

 

 

 

 

 

 

Richtlinien für den Sportzuschuß


1. Zweck
Der 1. MGC Mannheim ist ein Sportverein, dessen Pflicht es ist seine Mitglieder bei der Ausübung des Miniaturgolfsports zu unterstützen.
2. Verteilung der Zuschüsse
Der Sportzuschuß ist nach den nachstehenden Regelungen vom Sportwart aufzuteilen.
2.1 Startgebühren
2.1.1 Verbandsturniere
Für Teilnehmer an Verbandsturnieren (Ligen, Ranglisten, ...) werden übernommen:
  • 100% der Mannschaftsgebühren
  • 100% der Einzelgebühren
2.2 Reisekosten
Reisekosten werden für Mannschaftsspieler, Ersatzspieler und einen Betreuer, wie in den nachfolgenden Punkten definiert, übernommen. Einzelspieler erhalten jeweils den reduzierten Satz.
Die Reisekostenabrechnung wird vom jeweiligen Mannschafts- oder Ligensprecher organisiert.
2.2.1 Fahrtkosten
Für die Teilnahme an Verbandsturnieren können für den Turniertag und einen Trainingstag Fahrtkosten ab 50 Entfernungskilometer einfach wie folgt berechnet werden.
Die Fahrzeuge werden im Standard-Satz ausschließlich für die rechnerisch erforderliche Anzahl an Fahrzeugen übernommen. Hierbei ist ein Fahrzeug mit mindestens drei Personen zu belegen. Muss ein Spieler mit einem zusätzlichen Fahrzeug anreisen, kann dieses nur mit dem reduzierten Satz abgerechnet werden.

Zur Berechnung der Fahrtkosten wird als Anreise-Ausgangspunkt die Vereinsanlage definiert. Der Sportwart pflegt eine Entfernungstabelle, aus welcher die abzurechnen-den Kilometer zu entnehmen sind.

  • Standard-Satz:    Euro 0,20 pro Kilometer Fahrstrecke und benötigtem Fahrzeug
  • Reduzierter Satz: Euro 0,10 pro Kilometer Fahrstrecke und benötigtem Fahrzeug
2.3 Übernachtungskosten
Bei Verbandsturnieren, deren Anreise laut Entfernungstabelle mehr als 100 km beträgt, können einmalige Übernachtungskosten (siehe unten) oder Fahrtkosten für den jeweils betreffenden Trainingstag übernommen werden.

 

Standard-Satz: bis zu Euro 30,-- (gegen Vorlage einer Quittung) pro Person und Nacht

2.3.1 Höhere Kosten sind im Vorraus zu begründen und werden durch den Geschäftsführenden Vorstand genehmigt. 
3. Abrechnung
Abzurechnen ist mit dem Formular „Reisekostenabrechnung“, welches im Vereinshaus ausliegt.

 

 

 

 

Beiträge und Gebühren


1.

Beiträge

Die Beiträge werden entsprechend der persönlichen Vereinbarung (siehe Aufnahmeantrag) im Voraus mittels Einzugsermächtigung (sofern ein Abbuchungsauftrag vorliegt) eingezogen; siehe Satzung §

4.3. und Finanzordnung § 5.5.. Bei Austritt aus dem 1. MGC Mannheim 1968 e.V. ist § 3.2. der Sat- zung zu beachten, wodurch ein Austritt nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit vorheriger schriftli- cher Kündigung, die spätestens zum 30.09. eines Jahres erfolgt sein muß, möglich ist.

1.1

Aktive Mitglieder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr

(inklusive Spielpauschale)

monatlich 4,00EUR
 1.2

Aktive begünstigte Mitglieder

Schwerbeschädigte (größer gleich 50%)

(inklusive Spielpauschale )

 monatlich  4,00EUR
 1.3

Aktive Mitglieder ab dem 20. Lebensjahr

 (inklusive Spielpauschale)
 monatlich  5,00EUR
 1.4

Passive Mitglieder

(inklusive Spielpauschale)

 monatlich  5,00EUR
 1.5

 Familienbeitrag

Der Familienbeitrag wird bei Familien mit drei und mehr Personen angewendet, wobei eine Person unter 18 Jahre sein muß.

   
 1.5.1.

 ... ab drei Personen

(inklusive Spielpauschale)

 monatlich  12,00EUR
 1.5.2.

 ... Jedes weitere Familienmitglied

(inklusive Spielpauschale)

monatlich   3,00EUR
 1.6 Jedes Mitglied zahlt unabhängig seines Beitrages zusätzlich für Verbandsabgaben und Sportversicherungen eine Jahresumlage.     
 2.  Gebühren    
 2.1.

Aufnahmegebühr pro Person bzw. Familie

einmalig  15,00EUR 
 2.2.

 Schnupperbeitrag für zwei Monate

Diese Gebühr dient dem Interessenten zum Kennenlernen des Vereins und des Sports
„Bahnengolf“. Bei einem anschließenden Eintritt wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

 einmalig 30,00EUR 
 3.  Dienste    
 3.1.

Dienste der Mitglieder gegenüber dem Verein

Zum Erhalt der Sportanlage des Vereins führt der Verein allgemeine Arbeitseinsätze durch. Durch Teilnahme an diesen festgesetzten Arbeitseinsätzen kann jedes Mitglied ein Guthaben auf seinem Beitragskonto erwirtschaften. Die Arbeitsstunden werden protokolliert und gegengezeichnet.
Pro Mitglied und Jahr können maximal zehn Stunden mit EUR 2,00/Stunde verrechnet werden.

   
 3.2

 Dienst des ideellen Bereiches gegenüber dem Zweckbetrieb

Der ideelle Bereich des Vereins ist verpflichtet gegenüber dem Zweckbetrieb, pro Jahr 40% der maximal verrechenbaren Arbeitsstunden (20 Stunden pro Mitglied x Mitgliederzahl) zu erbringen. Pro nicht erbrachten festgelegten Arbeitsstunden bezahlt der ideelle Bereich EUR 2,00 an den Zweckbetrieb. Dieser Betrag wird als Umlage zum Erhalt der Minigolfsportanlage verwendet.