Beitragsseiten

 

 

 

 

 

 

 

240x320blau bearbeitet 1

 


Satzung
des 1. MGC Mannheim 1968 e.V.

Stand 8. März 2014


1. Name, Sitz und Zweck
1.1
 Der am 4. Februar 1968 in Mannheim gegründete Verein führt den Namen

1.Miniatur-Golf-Club Mannheim 1968 e.V.


Er ist Mitglied des Minigolfsportverband Rheinland-Pfalz und des zuständigen Fachverbandes.
Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter VR Nummer 681 eingetragen.

 1.2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist eine Gemeinschaft zur Pflege und Förderung des Bahnengolfsports. Bei dieser Aufgabe widmet er sich unter anderem der Jugend. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
 1.3  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 1.4  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 1.5 Zuwendungen an den Verein aus Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Sportfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
 1.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind begünstigt werden. 

 

2. Vergütungen für Vereinstätigkeiten
2.1 Bei Bedarf können Vereinsämter in Rahmen der haushalsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
2.2 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 12.2. trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
2.3 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 


3. Erwerb der Mitgliedschaft
 3.1

Eine Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden.

 

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Nach Zugang der Ablehnung kann der Antragsteller in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

 3.2  Mitglied können auch Personengesellschaften, Körperschaften oder andere Personenvereinigungen werden.
 3.3 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. 
 3.4 Eine Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Nach Zugang der Ablehnung kann der Antragsteller in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

 3.5 Jedes Mitglied erklärt durch seine Mitgliedschaft sein Einverständnis zur Speicherung und Weiterverarbeitung seiner persönlichen Daten auf EDV-Anlagen, soweit diese Daten dem Vereins- oder Verbandsinteresse dienen.
Der Verein gewährleistet jedem Mitglied eine vertrauliche Behandlung dieser Daten.
 3.6 Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
4.2 Der Austritt eines Mitglieds ist durch eine schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an die Geschäftsstelle zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vorheriger schriftlicher Kündigung, die spätestens zum 30.09. eines Jahres erfolgen muss möglich.
4.3

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:


a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
b) Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten, nach erfolgter schriftlicher Mahnung;
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) unehrenhafter Handlungen;
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Für den Beschluss eines Ausschlusses, der zu begründen ist, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

4.4 Gegen einen Ausschluss kann nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

5. Beiträge
5.1 Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge (Ausnahme: Verbandsabgaben sowie Sportversicherungen), werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

Änderungen im Bereich der jährlichen Verbandsabgaben und den Sportversicherungen sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

5.2 Außerordentliche Beiträge können von allen Mitgliedern erhoben werden. (Ausnahme: Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen)
5.3 Mitglieder mit einem Schwerbeschädigtenausweis (größer gleich 50%) erhalten eine Ermäßigung auf den Vereinsbeitrag.
5.4 Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu entrichten; mit Einwilligung des Mitglieds wird der Beitrag eingezogen.

 

6. Stimmrecht und Wählbarkeit
6.1 Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen, sowie in der Jahreshauptversammlung, sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an diesen Versammlungen teilnehmen.
6.2 Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.
6.3 Das Stimmrecht in den Mitglieder- und Jugendversammlungen, sowie der Jahreshauptversammlung, kann nicht übertragen werden. Ausgenommen sind Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen, die auf einen legitimierten Bevollmächtigten das Stimmrecht übertragen können.
6.4 Stimmberechtigt in den Jugendversammlungen sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Jugendwart).
6.5 Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6.6 6.6 Die Jugendausschussmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Jugendwart).

 

7. Vereinsorgane
7.1

Die Organe des Vereins sind:


a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
c) Der geschäftsführende Vorstand
d) Die Jugendversammlung
e) Die Ausschüsse

 

8. Mitgliederversammlung 
8.1

Die Mitgliederversammlung hat nachfolgende Aufgaben:

 

a) Verabschiedung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) wählt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung Mitglieder für den Gesamtvorstand;
c) wählt Mitglieder in die Ausschüsse;
d) entscheidet über Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse;
e) entscheidet über Berufung gegen Beschlüsse der einzelnen Ausschüsse;

8.2 Eine Jahreshauptversammlung, die das oberste Organ im Verein ist, findet einmal jährlich, spätestens bis zum 31.03. eines Jahres statt.
8.3

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen und entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:


a) der Vorstand beschließt;
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim 1. Vorsitzenden unter Angabe von Gründen beantragen.


Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführen- den Vorstand in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober schriftlich durch Aushang im Schaukasten des Vereins; in der Zeit vom 01.November bis 31. März durch schriftliche Einladung bzw. über Email soweit vorhanden.

8.4 Die Einberufung einer Jahreshauptversammlung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Einladung bzw. über Email mit einer Frist von vier Wochen. Bei einer außerordentlichen Hauptversammlung beträgt die Frist zwei Wochen. 
8.5

Mit der Einberufung zur Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:


a) Verabschiedung des Protokolls der letzten Jahres Hauptversammlung
b) Jahresberichte
c) Bericht der Revisoren
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
e) Entlastung des restlichen Gesamtvorstandes
f) Wahlen und Bestätigungen des geschäftsführenden Vorstand bzw. Gesamtvorstand, soweit erforderlich
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Wahlen der Revisoren, die dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören dürfen und volljährig sein müssen;
i) Verschiedenes 

8.6 Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
8.7 Ist eine Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung, nicht beschlussfähig, so wird 30 Minuten später eine zweite Versammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 
8.8 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
8.9 Anträge auf Satzungs- und Ordnungsänderung können nur an die Jahreshauptversammlung gestellt werden und bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
8.10 Anträge für eine Jahreshauptversammlung müssen mit schriftlicher Begründung spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Tagungstermin bei der Geschäfts- stelle eingegangen sein.
Bei außerordentlichen Hauptversammlungen beträgt diese Frist 10 Tage.
Über Anträge kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde.
Bei einer außerordentlichen Hauptversammlung beträgt diese Frist zwei Tage.
8.11 Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. 
8.12  Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

9. Vorstand
9.1

Der Vorstand arbeitet:


a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Pressewart


b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • sowie weiteren Beisitzern
9.2 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
9.3 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand bzw. geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
9.4 Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
9.5 Der geschäftsführende Vorstand ist für den laufenden Geschäftsbetrieb zuständig sowie grundsätzlich für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
9.6 Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
9.7 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
9.8

Für folgende Tätigkeiten des geschäfts- führenden Vorstandes ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig:


a) für alle Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen;
b) für Kreditaufnahmen ab EUR 5.000,--;
c) für alle Rechtsgeschäfte, die EUR 5.000,-- übersteigen.

 

10. Jugendversammlung
10.1 Die Jugendversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
10.2 Jugendversammlungen finden je nach Bedarf statt und werden vom Jugendwart eingeladen.
10.3 Die Jugendversammlung wählt den Jugendausschuss, bestehend aus Jugendwart und weiteren Mitgliedern.
Der Jugendwart muss durch die Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
10.4 Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

11. Sportausschuss
11.1

Der Sportausschuss besteht aus dem:

  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Seniorensprecher
  • und zwei weiteren Mitgliedern
11.2 Vorsitzender des Sportausschusses ist der Sportwart oder ein gewählter Vertreter des Ausschusses.
11.3 Der Sportausschuss tagt nach Bedarf, oder wenn zwei seiner Mitglieder es schriftlich fordern. Er ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Jedes Sportausschussmitglied hat eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
11.4 Der Sportausschussvorsitzende bestimmt Ort, Datum und Tagesordnung der Sitzungen, sofern keine anderen Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.
11.5 Anträge sind schriftlich zu Beginn der Sitzung bei dem Versammlungsleiter einzureichen. Beschlüsse des Sportausschusses werden in Sitzungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes gefasst.
11.6 Der Sportausschuss hat die in den Ordnungen, insbesondere in der Sportordnung, aufgeführten Ziele zu verwirklichen und einen Haushaltsetat zu erstellen. Der Haushaltsetat ist bis zum 15.1. eines Jahres einzureichen.

 

12. Finanzausschuß
12.1 Der Finanzausschuss besteht aus dem Kassierer, den Revisoren und einem weiteren Mitglied.
12.2 Vorsitzender des Finanzausschusses ist der Kassierer.

Der Finanzausschuss ist ein beratendes Organ des Vorstandes. Er soll insbesondere den geschäftsführenden Vorstand bei den Etatplanungen beraten, den Finanzbedarf ermitteln, sowie die notwendigen Zuschussanträge erstellen. Er stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf. Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

 

13. Protokollierung
13.1 Über alle Sitzungen der Gremien und den Versammlungen des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
13.2 Die Protokolle der Sitzungen sind inner- halb von 4 Wochen an die Geschäftsstelle des Vereins weiterzuleiten.
13.3 Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu genehmigen.

 

14. Wahlen und Abstimmungen
14.1 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie der Ausschüsse, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. (Ausnahme Jugend – u. Sportausschussmitglieder)
Sollte ein Mitglied des Gesamtvorstandes zurücktreten, ist dieses Amt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder auszuschreiben. Die Mitgliederversammlung wählt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, das betreffende Amt im Gesamtvorstand.
14.2 Ein Mitglied des Gesamtvorstandes, sowie ein Mitglied der Ausschüsse, kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
14.3 Die Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
14.4 Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, werden Beschlüsse in allen Gremien mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
14.5 Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn Sie den anwesenden Mitglieder vor Beginn der jeweiligen Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden.
14.6 Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
14.7 14.7 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie der Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungs- und Beitragsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

 

Ausnahme

Eine von einer Behörde geforderte Satzungsänderung, über die der geschäfts- führende Vorstand beschließen kann.

14.8

Wahlen für den sind schriftlich und geheim vorzunehmen.

Ausnahme

Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu übernehmen, kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt wird.
Abwesende können gewählt werden, sofern ihre Bereitwilligkeit das Amt zu über- nehmen, schriftlich erklärt haben.Für jedes zu wählende geschäftsführende Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er- halten hat. Wird diese Stimmenanzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Mitglieder des Sport- und Jugendausschusses, sofern es keine Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind, werden durch den geschäftsführenden Vorstand in Verbindung mit dem jeweiligen Gremium berufen.

14.9  Für jedes zu wählende geschäftsführende Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er- halten hat. Wird diese Stimmenanzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Mitglieder des Sport- und Jugendausschusses, sofern es keine Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind, werden durch den geschäftsführenden Vorstand in Verbindung mit dem jeweiligen Gremium berufen.

 

15. Kassenprüfung
15.1 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
15.2 Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Revisoren geprüft.

 

16. Ordnungen
16.1 Die Ordnungen werden vom geschäftsführenden Vorstand erarbeitet und der Hauptversammlung mit dem Jahresbericht des Kassierers zur Kenntnis gegeben.
16.2 Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und werden von der Hauptversammlung bzw. vom Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen, sofern sofern die Satzung nichts anderes festlegt.
16.3 Soweit durch die Satzung und Ordnungen des Vereins keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

17. Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
17.2

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand mit einer ¾ Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
  2. Von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
17.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
17.4 Dei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Stadt Mannheim, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.

 

18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Punkte dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
18.2 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

 

Die vorgehende Satzung wurde von der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 08. März 2014 genehmigt.

gez. Udo Manz 1. Vorsitzender