Beitragsseiten

 

 

 

 

 

 

 

 Geschäftsordnung
des 1. MGC Mannheim 1968 e.V.
Stand 8. März 2014


1.  Allgemeines
1.1 Die Versammlungen und Sitzungen des Vereins sollen in sportkameradschaftlicher Gesinnung und vom ernsten Willen aller Teilnehmer, Zielbewußtes und Produktives zu schaffen, getragen sein.
1.2  Die Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und den sportlichen Anstand nicht verletzend geführt werden. Persönliche Streitigkeiten gehören nicht in Versammlungen und Sitzungen und sind durch die Versammlungsleitung zu unterbinden.

 

2. Teilnahme und Versammlungsleitung
2.1 Jedes anwesende Mitglied hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.
Aus der Anwesenheitsliste muss ersichtlich sein, welches Mitglied stimmberechtigt ist.
2.2 Versammlungsleiter ist der laut Satzung festgelegte Funktionsträger oder ein von ihm beauftragter Vertreter.
2.3 Vor Eintritt in die Tagesordnung sind die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit festzustellen.
2.4 Die Versammlungen und Sitzungen sind nach der bekanntgegebenen Tagesordnung abzuwickeln; es sei denn die Versammlung erklärt sich mit der Änderung einverstanden.

 

3. Redeordnung
3.1 Der Versammlungsleiter führt eine Rednerliste und erteilt das Wort. Er ist berechtigt Redner zu unterbrechen oder über die Entziehung des Wortes abstimmen zu lassen.
3.2 Antragstellern und Berichterstattern ist sowohl bei Beginn als auch am Ende der Aussprache das Wort zu erteilen. Haben sie das Schlußwort erhalten, kann zu der behandelnden Sache nicht mehr gesprochen werden.
3.3 Außerhalb der Rednerliste kann nur zur Geschäftsordnung gesprochen werden.
Zur Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen kurz und sachlich sein.
3.4 Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Schluß der Debatte kommen außerhalb der Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, wenn der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.
3.5 Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
3.6 Vor der Abstimmung über Schluss der Debatte sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
3.7 Nach Schluss der Aussprache und nach Durchführung der Abstimmung sind nur persönliche Bemerkungen gestattet.

 

4. Versammlungen und Sitzungen
4.1 Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, bis spätestens dem 31.03. eines jeden Jahres statt.
4.2 Die Mitgliederversammlungen finden mindestens viermal im Jahr statt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.
Jugendversammlungen finden je nach Bedarf statt.
4.3 Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden je nach Bedarf., jedoch mindestens einmal halbjährlich statt.
4.4 Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden je nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate statt.
4.5 Die Sitzungen des Finanzausschusses finden je nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr statt.
4.6 Die Sitzungen des Sportausschusses finden je nach Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal im Jahr statt.
4.7 Die Sitzungen des technischen Ausschusses finden je nach Bedarf statt.
4.8 Zu allen Sitzungen ist schriftlich oder durch Aushang einzuladen.

 

5. Antragstellung
5.1 Anträge können von den Mitgliedern und den einzelnen Gremien des Vereins gestellt werden. Die Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein, sofern die Satzung nichts anderes festlegt.
5.2 Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

6. Abstimmungen
6.1 Die zur Abstimmung kommenden Anträge und ihre Reihenfolge sind vor der Abstimmung deutlich bekannt zugeben.
Über den weitgehendsten Antrag ist zuerst abzustimmen.
6.2 Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitgehendste ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
6.3 Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt, durch Handaufheben.
Anzweifelbare Abstimmungen müssen wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind.
6.4 Namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.
Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste.
Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind in der Niederschrift zu vermerken.
6.5 Schriftliche geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt nur bei persönlicher Wahl, wenn ein Mitglied dies beantragt.
6.6 Bei Wahlen sind die nominierten Kandidaten vor der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl auch bereit sind, das Amt anzunehmen.
6.7 Die Durchführung von Wahlen ist nur zulässig, wenn diese laut Tagesordnung vorgesehen sind und bei der Einberufung ausgeschrieben waren.

 

7. Beschlußfähigkeit
7.1 Eine Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7.2 Eine Sitzung der Gremien des Vereins ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der entsprechenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7.3 Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstands ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7.4 Ist eine Versammlung entsprechend der Ziffern 7.1. und 7.2. nicht beschlußfähig, so ist die nächste Versammlung in jedem Falle beschlußfähig, wenn in der Einladung entsprechend darauf hingewiesen wurde.
7.5 Eine Versammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn die Hälfte der laut Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mit- glieder nicht mehr anwesend sind.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wurde.

 

8. Kompetenzverteilung der Gremien
8.1 Die Aufgaben für die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung regelt die Satzung des Vereins.
8.2 Der Gesamtvorstand ist primär für die Koordination und für Entscheidungen zuständig, die einzelne Sachgebiete der Ausschüsse betreffen.
8.3 Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Entscheidungen im Ideellen-, Zweck- und Wirtschaftsbetrieb zuständig. Er dient der Koordination zwischen den einzelnen Sachbereichen, der Verabschiedung des Haushaltsentwurfes zur Vorlage bei der Jahreshauptversammlung, sowie der Erstellung der Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung.
8.4 Der Finanzausschuss ist für die Erstellung der Haushaltspläne zuständig. Er erarbeitet Beschlußvorlagen für den Finanzbereich und überwacht diese nach Genehmigung des jeweiligen Gremiums.
8.5

Der Sportausschuß ist für die sportlichen Belange des Vereins zuständig. Er besteht aus dem Sportwart des Vereins, sowie aus den Verantwortlichen der einzelnen Ligen bzw. Ranglisten.
Er hat folgende Aufgaben:

  1. die Beratung allgemeiner Fragen des Bahnengolfsports;
  2. die Beratung von Beschlußvorlagen von Sportveranstaltungen, die vom Gesamtvorstand beschlossen werden;
  3. die Beratung und Beschlußfassung für den Sportverkehr innerhalb des Vereins;
  4. die Beratung und Beschlußfassung der Trainings- und Turnierordnung;
  5. die Beratung und Beschlußfassung von Durchführungsbestimmungen für den Monatspokal, Vereinsmeisterschaft oder ähnliche Vereinsveranstaltungen;
  6. Überwachung des Spielbetriebs;
  7. Beantragung von Zuschüssen vom Verein oder anderen öffentlichen Stellen und gleichzeitig die Überwachung und Verteilung der gewährten Zuschüsse.

 

8.6 Der Jugendausschuß hat die Aufgabe die Jugendlichen zum Bahnengolfsport hin- zuführen.
Zu seinen Aufgaben gehören weiter:
  • den Bahnengolfsport als Teil der Jugendarbeit zu fördern und zu pflegen;
  • die sportliche Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheitserhaltung und Lebensfreude zu fördern und zu pflegen;
  • die Jugendarbeit des Vereins zu unterstützen und die Interessen der Jugendlichen innerhalb des Vereins zu vertreten;
  • die enge Zusammenarbeit mit dem Sportausschuß.
8.7 Der technische Ausschuß besteht aus einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren Personen.
Seine Aufgaben sind folgende:
  1. Verantwortlichkeit für die eventuelle Fertigstellung, sowie für Instandhaltung von vereinseigenen Einrichtungen;
  2. Erarbeiten von entsprechenden Beschlußvorlagen, die vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließen sind;
  3. Überwachen der Beschlüsse, die den technischen Bereich betreffen.

 

9. Kompetenzverteilung der einzelnen Vorstandsämter
9.1 Für die Vorstandsressorts wurde eine Funktionsbeschreibung und Aufgabenverteilung vorgenommen, die in der Anlage GA 1 geregelt ist.

 

10. Salvatorische Klausel
10.1 Sollten einzelne Punkte dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
10.2 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit recht- lich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.

 

11. Gültigkeit
11.1 Diese Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Die vorstehende Ordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 8. März 2014 genehmigt.

gez. Udo Manz
1. Vorsitzender